SATZUNG

des Vereins Christlich-Soziale Bürger in Regensburg (CSB)

Teil 1. Grundsätze, Name, Sitz, Zweck

Der Verein führt den Namen „Christlich-Soziale Bürger in Regensburg (CSB)“.

Sofern für öffentliche Wahlen eine Kurzbezeichnung vorgeschrieben ist, führen seine Wahlvorschläge die Kurzbezeichnung „CSB“.

Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Zweck des Vereins ist die Förderung des demokratischen Staatswesens auf allen staatlichen Ebenen, insbesondere des demokratischen Prinzips des Grundgesetzes, der Gewaltenteilung sowie der Rechtsstaatlichkeit auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes. Nach Kräften unterstützt sie mitgestaltend diese Werte im örtlichen und überörtlichen Bereich. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, vorwiegend staatsbürgerliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der AO. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung enthaltenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins oder eine Gewinnbeteiligung. Keine Person darf durch den Zweck des Vereins fremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein wird unabhängig von einer Eintragung in das Vereinsregister sofort mit der Gründung tätig und in Vollzug gesetzt.

Teil 2. Mitgliedschaft

§ 1 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeträge

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers sowie die Angabe enthalten, ob er Mitglied einer politischen Partei ist oder war.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist , kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

Das Mitglied erwirbt sofort mit Annahme seines Aufnahmeantrages durch den Vorstand oder für diesen durch den Vorsitzenden volle Mitgliederrechte und –pflichten.

§ 2 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden weiterhin bestehen. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob oder beharrlich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes, per Botenzustellung oder per Gerichtsvollzieherzustellung bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied des Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, wobei die Berufung aufschiebende Wirkung hat. Die Berufung
muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Erfolgt dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Frist, unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 3 Jahresbeitrag

Der Verein erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist spätestes ein Monat nach Beginn des Geschäftsjahres zu bezahlen.

Teil 3. Organe des Vereins

§ 1 Organe, Vertretung

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu fünf weiteren Mitgliedern (Beisitzer). Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende. Im Falle dessen Verhinderung wird er durch den ersten stellvertretenden Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden, im weiteren Verhinderungsfall durch den Schatzmeister und sodann den Schriftführer.
Der Vorstand kann weitere beratende Mitglieder, insbesondere einen Geschäftsführer, berufen. Diese haben Rede- jedoch kein Stimmrecht im Vorstand.

§ 2 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Verein angehören müssen und nicht dem Vorstand angehören dürfen. Für Wahl und Amtsdauer sind die für den Vorstand geltenden Vorschriften anzuwenden. Den Kassenprüfern eines Prüfberichtes zur ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 3 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wahl des Vorsitzenden, der stellvertretend Vorsitzenden, des Schatzmeisters und des Schriftführers erfolgen geheim und in Einzelabstimmung. Die Mitgliederversammlung – Wahlversammlung – kann beschließen, die Beisitzer in Sammelabstimmungen die Kandidaten mit den relativ meisten Stimmen, bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Sollte die Stichwahl abermals Stimmengleichheit ergeben, entscheidet das Los.

§ 4 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung der Jahresberichte
  5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

§ 5 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich, fernmündlich, fernschriftlich oder per elektronischer Textübermittlung unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Landungsfrist von drei Tagen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zuständige Stellvertreter. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Schriftführer sowie vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift enthält Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichen Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelungen erklären.

§ 6 Verbot der Ämterhäufung

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 7 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes erschienene Mitglied eine Stimme. Die Übertragung von Stimmrechten ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

  1. Genehmigung des Haushaltsplans, Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands, Entlastung des Vorstands
  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirats
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreibens gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Soweit das einzelne Mitglied eine E-Post-Adresse oder Telefax-Nr. mitgeteilt hat, kann die Ladung auch in elektronischer Form oder mit Fernschreiben (Telefax) erfolgen.

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter kann jedoch Gäste zulassen. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann der Versammlungsleiter Öffentlichkeit herstellen.

Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen sind ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und de Protokollführer zu unterzeichnen ist. ES enthält folgende Feststellungen:

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Jedes Mitglied kann beim Vorsitzenden beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über den Antrag auf eine Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von dreißig von hundert der ordentlichen Mitglieder innerhalb einer Frist von drei Monaten einzuberufen.

Teil 4. Aufstellung von Bewerbern und Wahlvorschlägen zu Kommunalwahlen

§ 1 Grundsatz

Zur Erreichung der satzungsmäßigen Zwecken kann der Verein Träger eines Wahlvorschlags für Kommunalwahlen und sonstiger öffentlicher Wahlen sein.

§ 2 Die Aufstellungsversammlung zu Kommunalwahlen in Bayern

Die Wahl der Bewerber zu Gemeindewahlen erfolgt durch die Aufstellungsversammlung hat gleiches Stimmrecht. Als Bewerber wählbar ist nur, wer das Wahlrecht nach Art. 1 des Gemeinde. Und Landkreiswahlgesetzes besitzt und dessen Wahlrecht nicht nach Art. 2 dieses Gesetzes ausgeschlossen ist. Alle Mitglieder der Aufstellungsversammlung sind schriftlich zur Aufstellungsversammlung zugegangen sein. Die Aufstellungsversammlung ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied der Aufstellungsversammlung hat gleiches Stimmrecht.

Die Versammlung wählt einen Wahlvorstand aus ihrer Mitte. Dieser kann aus mehreren Personen bestehen und in offener Abstimmung gewählt werden.

Die Versammlung stimmt geheim über die Reihenfolge aller sich bewerbenden Personen ab. Soll eine sich bewerbende Person mehrfach auf dem Stimmzettel aufgeführt werden, ist darüber ebenfalls geheim abzustimmen. Die gesonderte Abstimmung über die Reihenfolge und die mehrfache Aufführung abgestimmt wird. Die Versammlung beschließt ebenfalls, auf welche Weise die Plätze der ausgeschiedenen sich bewerbenden Personen durch Ersatzleute besetzt werden sollen.

Die Aufstellungsversammlung beschließt zunächst darüber, nach welchem Wahlverfahren die sich bewerbenden Personen gewählt werden sollen. Folgende Wahlverfahren sind möglich:

  1. Es wird über eine vorbereitete Liste oder über Teile einer solchen Liste von sich bewerbenden Personen im Ganzen in einem Wahlgang (Blockwahl) mit „Ja“ oder „Nein“ geheim abgestimmt. Änderungsanträge oder Streichungen von Namen müssen zugelassen werden; Über Änderungsanträge ist vorweg geheim abzustimmen.
  2. Es wird über jede vorgeschlagene sich bewerbende Person einzeln mit „Ja“ oder „Nein“ geheim abgestimmt.

Soll ein Wahlvorschlag zur Wahl des 1. Bürgermeisters oder Landrats abgestimmt werden, bestimmt sich das Verfahren nach § 41 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung.

§ 3 Niederschrift über die Aufstellungsversammlung

Es ist eine Niederschrift über die Aufstellungsversammlung zu fertigen, die den Anforderungen des § 42 der Gemeinde- und Landkreisordnung entspricht.

§ 4 Verweis

Ergänzend gelten die Vorschriften zu den öffentlichen Wahlen, insbesondere die Wahlgesetze der verschiedenen staatlichen Ebenen und deren Ausführungsbestimmungen.

Teil 5. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. In der Ladung ist auf den Antrag auf Auflösung des Vereins ausdrücklich hinzuweisen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften geltend entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Vereins fällt sein gesamtes Vermögen der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) zu. Es muss für die satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins verwendet werden.